[[{}law:sgb_3:393|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:395|→]]
=== § 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur ===
(1)[[law:sgb_3:394#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies
zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen
Aufgaben erforderlich ist. [[law:sgb_3:394#abs_1_2|2]]Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
1. die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses
einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung,
3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung,
Berichterstattung,
4. die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,
5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem
Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie
die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,
6. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,
7. die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von
Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder
Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz,
8. die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger
Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,
9. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die
ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld,
10. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
(2)[[law:sgb_3:394#abs_2_1|1]] Eine Verarbeitung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke
ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des
Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.