[[{}law:sgb_3:394|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:396|→]] === § 395 Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen === (1)[[law:sgb_3:395#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. (2)[[law:sgb_3:395#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.