[[{}law:sgb_3:394|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:396|→]]
=== § 395 Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen ===
(1)[[law:sgb_3:395#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben
nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies
zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_3:395#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten
Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nicht-öffentliche
Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.