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=== § 397 Automatisierter Datenabgleich ===
(1)[[law:sgb_3:397#abs_1_1|1]] Soweit für die Erbringung oder die Erstattung von Leistungen nach
diesem Buch erforderlich, darf die Bundesagentur Angaben zu Personen,
die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben oder für die
Leistungen beantragt worden sind, die Leistungen, beziehen oder
innerhalb der letzten vierzehn Monate bezogen haben, regelmäßig
automatisiert mit den folgenden nach § 36 Absatz 3 der
Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung von der Datenstelle der
Rentenversicherung übermittelten Daten abgleichen:
1. [[law:sgb_3:397#abs_1_2|2]]Versicherungsnummer (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten
Buches),
2. [[law:sgb_3:397#abs_1_3|3]]Familienname und Vornamen (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten
Buches),
3. [[law:sgb_3:397#abs_1_4|4]]Geburtsdatum (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Vierten Buches),
4. [[law:sgb_3:397#abs_1_5|5]]Anschrift (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Vierten
Buches),
5. [[law:sgb_3:397#abs_1_6|6]]Betriebsnummer des Arbeitgebers (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des
Vierten Buches),
6. zuständige Einzugsstelle (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 des Vierten
Buches),
7. [[law:sgb_3:397#abs_1_7|7]]Beschäftigungsbeginn (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des
Vierten Buches),
8. [[law:sgb_3:397#abs_1_8|8]]Beschäftigungszeitraum (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d des
Vierten Buches),
9. [[law:sgb_3:397#abs_1_9|9]]Personengruppenschlüssel, Beitragsgruppenschlüssel und Abgabegründe
für die Meldungen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches),
10. [[law:sgb_3:397#abs_1_10|10]]Stornokennzeichen (§ 14 Absatz 1 der Datenerfassungs- und
Übermittlungsverordnung),
11. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Euro (§ 28a Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches),
12. [[law:sgb_3:397#abs_1_11|11]]Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde (§ 28a Absatz 3 Satz
2 Nummer 2 Buchstabe d des Vierten Buches),
13. [[law:sgb_3:397#abs_1_12|12]]Entgeltersatzleistungen (§ 107 Absatz 1 des Vierten Buches).
[[law:sgb_3:397#abs_1_13|13]]Satz 1 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. [[law:sgb_3:397#abs_1_14|14]]Bei Beschäftigten, für
die Meldungen im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Absatz 7
des Vierten Buches) erstattet werden, dürfen die nach § 28a Absatz 8
Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und d des Vierten Buches übermittelten
Daten abgeglichen werden. [[law:sgb_3:397#abs_1_15|15]]Die abzugleichenden Daten dürfen von der
Bundesagentur, bezogen auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse,
zusammengeführt werden. [[law:sgb_3:397#abs_1_16|16]]Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung übermittelten Daten,
insbesondere auch das nach Satz 1 Nummer 11 genannte Arbeitsentgelt
genutzt werden.
(2)[[law:sgb_3:397#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur darf anhand der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
genannten Betriebsnummer die Anzahl der Beschäftigten und
Auszubildenden in einem Betrieb ermitteln und diese Angaben mit den
von dem Arbeitgeber in den Selbstinformationseinrichtungen angegebenen
Daten vergleichen, sofern dies zur Verhinderung von Datenmissbrauch
bei der Vermittlung über Selbstinformationseinrichtungen erforderlich
ist.
(3)[[law:sgb_3:397#abs_3_1|1]] Die in Absatz 1 und 2 aufgeführten Daten dürfen nur für die dort
jeweils genannten Zwecke und für die Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder dem
Bezug von Leistungen stehen, verarbeitet werden.