[[{}law:sgb_3:3|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:5|→]] === § 4 Vorrang der Vermittlung === (1)[[law:sgb_3:4#abs_1_1|1]] Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit. (2)[[law:sgb_3:4#abs_2_1|1]] Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. [[law:sgb_3:4#abs_2_2|2]]Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. [[law:sgb_3:4#abs_2_3|3]]Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.