[[{}law:sgb_3:3|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:5|→]]
=== § 4 Vorrang der Vermittlung ===
(1)[[law:sgb_3:4#abs_1_1|1]] Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den
Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.
(2)[[law:sgb_3:4#abs_2_1|1]] Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist
für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. [[law:sgb_3:4#abs_2_2|2]]Von der
Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere
auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem
Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen
Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. [[law:sgb_3:4#abs_2_3|3]]Der
Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von
Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.