[[{}law:sgb_3:39a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:41|→]]
== § 40 Allgemeine Unterrichtung ==
(1)[[law:sgb_3:40#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie
Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie
Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und
Arbeitsuchende zu unterrichten.
(2)[[law:sgb_3:40#abs_2_1|1]] Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind
Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. [[law:sgb_3:40#abs_2_2|2]]Diese sind an die
technischen Entwicklungen anzupassen.
(3)[[law:sgb_3:40#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen
Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur
aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von
Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
können. [[law:sgb_3:40#abs_3_2|2]]Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren
Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der
betroffenen Person aufgenommen werden. [[law:sgb_3:40#abs_3_3|3]]Der betroffenen Person ist auf
Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. [[law:sgb_3:40#abs_3_4|4]]Die Agentur
für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und
Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtungen absehen, wenn
diese dafür nicht geeignet sind.
(4)[[law:sgb_3:40#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten
Personen.