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=== § 404 Bußgeldvorschriften ===
(1)[[law:sgb_3:404#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer
Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt,
indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen
Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder fahrlässig nicht
weiß, dass diese oder dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
1. entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt
oder
2. eine Nachunternehmerin oder einen Nachunternehmer einsetzt oder es
zulässt, dass eine Nachunternehmerin oder ein Nachunternehmer tätig
wird, die oder der entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer
beschäftigt.
(2)[[law:sgb_3:404#abs_2_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 42 Absatz 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr
oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt,
1a. entgegen § 82 Absatz 5 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
2. entgegen § 165 Absatz 5 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht
rechtzeitig bekanntgibt,
3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des
Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt,
4. entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz
4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3
Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b
Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz
1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4,
§ 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6
Satz 2 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz,
Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz
des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,
5. entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
8. entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
9. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
10. (weggefallen)
11. entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss
entgegennimmt,
12. (weggefallen)
13. entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
14. (weggefallen)
15. (weggefallen)
16. einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
17. u. 18. (weggefallen)
19. entgegen
a) § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 3, § 312 Absatz 3 oder § 313 Absatz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 3,
b) § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 314
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bescheinigt
oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
20. entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine
Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt,
21. entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz einen Nachweis nicht
oder nicht rechtzeitig zuleitet,
22. (weggefallen)
23. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 4, § 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger
entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 318 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit nicht oder
nicht rechtzeitig erteilt,
24. entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht gewährt,
25. entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen
Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
oder
27. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in
den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung
erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig mitteilt.
(3)[[law:sgb_3:404#abs_3_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr.
[[law:sgb_3:404#abs_3_2|2]]3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16, 26 und
27 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.