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=== § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung ===
(1)[[law:sgb_3:405#abs_1_1|1]] Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
1. des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der
Zollverwaltung,
2. des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25 die
Bundesagentur,
3. des § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27 die Behörden der Zollverwaltung und die
Bundesagentur jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(2)[[law:sgb_3:405#abs_2_1|1]] Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den
Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.
(3)[[law:sgb_3:405#abs_3_1|1]] Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von §
105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen
Auslagen. [[law:sgb_3:405#abs_3_2|2]]Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4)[[law:sgb_3:405#abs_4_1|1]] Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1,
ohne Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes oder ohne Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a
Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber der
Bundesagentur nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Ersten
Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 2 Absatz 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(5)[[law:sgb_3:405#abs_5_1|1]] Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über
rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16 und
19 Buchstabe a. [[law:sgb_3:405#abs_5_2|2]]Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das
Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404
Abs. 1 und 2 Nr. 3. [[law:sgb_3:405#abs_5_3|3]]Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200
Euro beträgt.
(6)[[law:sgb_3:405#abs_6_1|1]] Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden
sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen
Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige
Interessen der oder des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter
an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. [[law:sgb_3:405#abs_6_2|2]]Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse
sind.