[[{}law:sgb_3:40|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:42|→]]
== § 41 Einschränkung des Fragerechts ==
(1)[[law:sgb_3:41#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden
keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines
Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. [[law:sgb_3:41#abs_1_2|2]]Daten über
die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft
oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem
Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden.
[[law:sgb_3:41#abs_1_3|3]]Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und
nutzen, wenn
1. eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
a) in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1
Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder
b) bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden
karitativen oder erzieherischen Einrichtung
vorgesehen ist,
2. die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende
bereit ist, auf eine solche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt
zu werden, und
3. bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der
auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt.
(2)[[law:sgb_3:41#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen.