[[{}law:sgb_3:405|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:418|→]] === § 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ === Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.