[[{}law:sgb_3:417|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:420|→]] === § 418 Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer === (1)[[law:sgb_3:418#abs_1_1|1]] Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einer zuvor arbeitslosen Person, die das 55. [[law:sgb_3:418#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. [[law:sgb_3:418#abs_1_3|3]]Die versicherungspflichtig beschäftigte Person trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre. (2)[[law:sgb_3:418#abs_2_1|1]] Vom 1. [[law:sgb_3:418#abs_2_2|2]]Januar 2008 an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. [[law:sgb_3:418#abs_2_3|3]]Januar 2008 begründet worden sind.