[[{}law:sgb_3:41|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:43|→]]
== § 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit ==
(1)[[law:sgb_3:42#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung
unentgeltlich aus.
(2)[[law:sgb_3:42#abs_2_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung
besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen
(Aufwendungsersatz) verlangen, wenn
1. die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und
2. sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die
Erstattungspflicht unterrichtet hat.
(3)[[law:sgb_3:42#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die
Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen
Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr
(Vermittlungsgebühr) erheben. [[law:sgb_3:42#abs_3_2|2]]Die Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. [[law:sgb_3:42#abs_3_3|3]]Juni 1970 (BGBl. [[law:sgb_3:42#abs_3_4|4]]I S. 821) in der am
14\. [[law:sgb_3:42#abs_3_5|5]]August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden.
(4)[[law:sgb_3:42#abs_4_1|1]] Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die
Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten
Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten
erstatten lassen.