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=== § 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen ===
(1)[[law:sgb_3:421#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und
Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein
rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen
zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn
dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis
zum 31. [[law:sgb_3:421#abs_1_2|2]]Dezember 2015 erfolgt. [[law:sgb_3:421#abs_1_3|3]]Dies gilt auch für Ausländerinnen und
Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine
Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. [[law:sgb_3:421#abs_1_4|4]]Bei einem Asylbewerber, der aus
einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird
vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu
erwarten ist.
(2)[[law:sgb_3:421#abs_2_1|1]] Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu acht
Wochen. [[law:sgb_3:421#abs_2_2|2]]Die Teilnahme kann durch Übernahme der Maßnahmekosten
gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit besitzen.
(3)[[law:sgb_3:421#abs_3_1|1]] Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme
eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche
Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2. die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und
Lernmittel und
3. die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.
(4)[[law:sgb_3:421#abs_4_1|1]] Die Berechtigung der Ausländerin oder des Ausländers zur Teilnahme
an einem Integrationskurs schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht
aus.
(5)[[law:sgb_3:421#abs_5_1|1]] Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2.