[[{}law:sgb_3:421c|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:421e|→]] === § 421d Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld === (1)[[law:sgb_3:421d#abs_1_1|1]] Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. [[law:sgb_3:421d#abs_1_2|2]]Mai 2020 bis zum 31. [[law:sgb_3:421d#abs_1_3|3]]Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate. (2)[[law:sgb_3:421d#abs_2_1|1]] Für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der oder des Arbeitslosen auf Grund einer kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1\. [[law:sgb_3:421d#abs_2_2|2]]März 2020 geschlossen oder wirksam geworden ist, vorübergehend vermindert war, gilt ergänzend zu § 151 Absatz 3, dass als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das die oder der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht. [[law:sgb_3:421d#abs_2_3|3]]Satz 1 gilt nur für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_3:421d#abs_2_4|4]]März 2020 bis zum 31. [[law:sgb_3:421d#abs_2_5|5]]Dezember 2022. [[law:sgb_3:421d#abs_2_6|6]]Sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld vor dem 10. [[law:sgb_3:421d#abs_2_7|7]]Dezember 2020 entstanden, so sind die Sätze 1 und 2 anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Ermittlung des Bemessungsentgelts erforderlichen Tatsachen nachweist. (3)[[law:sgb_3:421d#abs_3_1|1]] Abweichend von § 146 Absatz 2 besteht für das Kalenderjahr 2020 der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 30 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 70 Tage fortgezahlt; für das Kalenderjahr 2021 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt; für das Kalenderjahr 2022 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt; für das Kalenderjahr 2023 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt; für die Kalenderjahre 2024 und 2025 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für jeweils 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für jeweils 30 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als jeweils 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als jeweils 70 Tage fortgezahlt. [[law:sgb_3:421d#abs_3_2|2]]Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. (4)[[law:sgb_3:421d#abs_4_1|1]] Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. [[law:sgb_3:421d#abs_4_2|2]]Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 73 des Zweiten Buches. [[law:sgb_3:421d#abs_4_3|3]]Der Bund trägt die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten für die Einmalzahlung.