[[{}law:sgb_3:421d|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:421f|→]]
=== § 421e Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ===
(1)[[law:sgb_3:421e#abs_1_1|1]] Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach § 172
Absatz 1 ist entsprechend für insolvente Arbeitgeber anzuwenden, die
auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig
sind, wenn das Insolvenzereignis vor dem Tag nach dem Ende des
Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den Austritt des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24.
[[law:sgb_3:421e#abs_1_2|2]]Januar 2020 (ABl. [[law:sgb_3:421e#abs_1_3|3]]L 29 vom 31.1.2020, S. 7) liegt.
(2)[[law:sgb_3:421e#abs_2_1|1]] Leistungsberechtigten Personen, die
1. laufende Geldleistungen nach diesem Buch bereits vor dem Tag nach dem
Ende des Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus
der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft bezogen
haben und
2. ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland bereits vor dem Tag nach dem Ende des
Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus
der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft hatten,
werden Geldleistungen abweichend von § 337 Absatz 1 Satz 1 ohne Abzug
der dadurch veranlassten Kosten ausgezahlt, solange die
leistungsberechtigten Personen die laufende Geldleistung beziehen und
weiterhin ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland haben.