[[{}law:sgb_3:421e|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:422|→]]
=== § 421f Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld ===
(1)[[law:sgb_3:421f#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum 31. [[law:sgb_3:421f#abs_1_2|2]]Dezember 2025
berechtigt, Daten über die Höhe des dem Arbeitgeber für seine
Beschäftigten ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate November
und Dezember 2020 sowie über die Höhe der dem Arbeitgeber für den
gleichen Zeitraum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an die
Bewilligungsstellen der Länder für die November- und Dezemberhilfen
zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen und
Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem sie diese Daten zum
automatisierten Abruf aus ihrem Datenbestand bereitstellt.
(2)[[law:sgb_3:421f#abs_2_1|1]] § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.