[[{}law:sgb_3:429|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:433|→]]
=== § 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen ===
(1)[[law:sgb_3:430#abs_1_1|1]] Bei der Anwendung der Regelungen über die für Leistungen zur
Förderung der beruflichen Weiterbildung und für Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben erforderliche Vorbeschäftigungszeit stehen
Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden
Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten eines
Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
(2)[[law:sgb_3:430#abs_2_1|1]] Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1. [[law:sgb_3:430#abs_2_2|2]]Januar 1998
entstanden, sind das Bemessungsentgelt und der Leistungssatz nicht neu
festzusetzen. [[law:sgb_3:430#abs_2_3|3]]Satz 1 gilt für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe
entsprechend.
(3)[[law:sgb_3:430#abs_3_1|1]] Die Dauer eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe für
Spätaussiedler nach § 62a Abs. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes,
der vor dem 1. [[law:sgb_3:430#abs_3_2|2]]Januar 1998 entstanden und am 1. [[law:sgb_3:430#abs_3_3|3]]Januar 1998 noch nicht
erloschen ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für jeweils sechs
Tage. [[law:sgb_3:430#abs_3_4|4]]Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.
(4)[[law:sgb_3:430#abs_4_1|1]] Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über das
Konkursausfallgeld in der bis zum 31. [[law:sgb_3:430#abs_4_2|2]]Dezember 1998 geltenden Fassung
sind weiterhin anzuwenden, wenn das Insolvenzereignis vor dem 1.
[[law:sgb_3:430#abs_4_3|3]]Januar 1999 eingetreten ist.
(5)[[law:sgb_3:430#abs_5_1|1]] Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Arbeitnehmern, die zur
Vermeidung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Abs.
[[law:sgb_3:430#abs_5_2|2]]1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit zusammengefaßt sind, vor dem 1. [[law:sgb_3:430#abs_5_3|3]]Januar 1998
entstanden, sind bei der Anwendung der Regelungen über die Dauer eines
Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit Bezugszeiten, die nach einer auf Grundlage des
§ 67 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung bis zum 1. [[law:sgb_3:430#abs_5_4|4]]Januar 1998 nicht ausgeschöpft sind,
verbleibende Bezugszeiten eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in
einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit.