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=== § 434 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ===
(1)[[law:sgb_3:434#abs_1_1|1]] Bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 und des § 345a gilt die
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. [[law:sgb_3:434#abs_1_2|2]]Januar 2001
liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung; dies gilt auch dann,
wenn die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines mehr als
geringfügigen Hinzuverdienstes als Rente wegen Berufsunfähigkeit
gezahlt wird.
[[law:sgb_3:434#abs_1_3|3]](1a) Bei Anwendung des § 28 gilt
1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. [[law:sgb_3:434#abs_1_4|4]]Januar
2001 liegt, als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung,
2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbare Leistung
eines ausländischen Leistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. [[law:sgb_3:434#abs_1_5|5]]Januar
2001 liegt, als eine mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung
vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers.
(2)[[law:sgb_3:434#abs_2_1|1]] Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gilt die Feststellung der
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Feststellung voller
Erwerbsminderung.
(3)[[law:sgb_3:434#abs_3_1|1]] Bei der Anwendung des § 145 gilt die Feststellung der verminderten
Berufsfähigkeit im Bergbau nach § 45 des Sechsten Buches als
Feststellung der Erwerbsminderung.
(4)[[law:sgb_3:434#abs_4_1|1]] Bei der Anwendung des § 156 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. [[law:sgb_3:434#abs_4_2|2]]Januar 2001 liegt, als
Rente wegen voller Erwerbsminderung.
(5)[[law:sgb_3:434#abs_5_1|1]] § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. [[law:sgb_3:434#abs_5_2|2]]Januar 2001 geltenden Fassung ist
weiterhin auf Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten oder
Invalidenrenten für Behinderte nach Artikel 2 des Renten-
Überleitungsgesetzes, deren Beginn vor dem 1. [[law:sgb_3:434#abs_5_3|3]]Januar 1997 liegt, mit
der Maßgabe anzuwenden, dass
1. diese dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
gleichstehen und
2. an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit oder
Berufsunfähigkeit die Feststellung der Erwerbsminderung tritt.