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=== § 437 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ===
(1)[[law:sgb_3:437#abs_1_1|1]] Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt, die vor dem 2. [[law:sgb_3:437#abs_1_2|2]]Juli
2003 ganz oder überwiegend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion
wahrgenommen haben und diese am 31. [[law:sgb_3:437#abs_1_3|3]]Dezember 2003 noch wahrnehmen,
sind mit Wirkung vom 1. [[law:sgb_3:437#abs_1_4|4]]Januar 2004 Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
im Dienst der Zollverwaltung. § 130 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
[[law:sgb_3:437#abs_1_5|5]]März 1999 (BGBl. [[law:sgb_3:437#abs_1_6|6]]I S. 654) findet entsprechend Anwendung. [[law:sgb_3:437#abs_1_7|7]]Von der
Überleitung nach Satz 1 ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die am
2\. [[law:sgb_3:437#abs_1_8|8]]Juli 2003 die Antragsaltersgrenze des § 52 des
Bundesbeamtengesetzes erreicht haben oder sich zu diesem Zeitpunkt in
Altersteilzeit befanden.
(2)[[law:sgb_3:437#abs_2_1|1]] Die Angestellten der Bundesanstalt, die vor dem 2. [[law:sgb_3:437#abs_2_2|2]]Juli 2003 ganz
oder überwiegend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen
haben und diese am 31. [[law:sgb_3:437#abs_2_3|3]]Dezember 2003 noch wahrnehmen, sind mit Wirkung
vom 1. [[law:sgb_3:437#abs_2_4|4]]Januar 2004 Angestellte des Bundes und in den Dienst der
Zollverwaltung übergeleitet. [[law:sgb_3:437#abs_2_5|5]]Die Bundesrepublik Deutschland tritt
unbeschadet der nachfolgenden Absätze in die arbeitsvertraglichen
Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt der Überleitung bestehenden
Arbeitsverhältnisse ein. [[law:sgb_3:437#abs_2_6|6]]Von der Überleitung nach den Sätzen 1 und 2
ausgenommen sind Angestellte, die am 2. [[law:sgb_3:437#abs_2_7|7]]Juli 2003 die
Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen Alters
erfüllt haben oder sich zu diesem Zeitpunkt in einem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis befanden.
(3)[[law:sgb_3:437#abs_3_1|1]] Vom Zeitpunkt der Überleitung an gelten die für Angestellte des
Bundes bei der Zollverwaltung jeweils geltenden Tarifverträge und
sonstigen Bestimmungen, soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4 nicht etwas
anderes ergibt. [[law:sgb_3:437#abs_3_2|2]]Die Eingruppierung in die im Zeitpunkt der Überleitung
erreichte Vergütungsgruppe besteht fort, solange überwiegend Aufgaben
der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen und keine neuen Aufgaben, die
nach dem Tarifrecht des Bundes zu einer Eingruppierung in eine höhere
Vergütungsgruppe führen, übertragen werden. [[law:sgb_3:437#abs_3_3|3]]Soweit in den Fällen einer
fortbestehenden Eingruppierung nach Satz 2 in der bisherigen Tätigkeit
ein Bewährungsaufstieg oder sonstiger Aufstieg vorgesehen war, sind
Angestellte nach Ablauf der bei Überleitung geltenden Aufstiegsfrist
in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, die sich nach dem bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Tarifrecht der Bundesanstalt
ergeben hätte. [[law:sgb_3:437#abs_3_4|4]]Eine Eingruppierung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt
mit dem Ende des Kalendermonats, in dem sich Angestellte schriftlich
für eine Eingruppierung nach dem Tarifrecht des Bundes entscheiden.
(4)[[law:sgb_3:437#abs_4_1|1]] Die bei der Bundesanstalt anerkannten Beschäftigungszeiten werden
auf die Beschäftigungszeit im Sinne des Tarifrechts des Bundes
angerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten in der Zusatzversorgung.
[[law:sgb_3:437#abs_4_2|2]]Nehmen die übergeleiteten Angestellten Vollzugsaufgaben wahr, die
ansonsten Beamten obliegen, wird eine Zulage nach Vorbemerkung Nummer
9 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes nach
Maßgabe der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung
jeweils geltenden Vorschriften gewährt. [[law:sgb_3:437#abs_4_3|3]]Soweit es darüber hinaus im
Zusammenhang mit dem überleitungsbedingten Wechsel des Arbeitgebers
angemessen ist, kann das Bundesministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
außer- und übertariflich ergänzende Regelungen treffen.
(5)[[law:sgb_3:437#abs_5_1|1]] Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Angestellte, die im
Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben der
Arbeitsmarktinspektion von der Bundesagentur in sonstiger Weise als
Angestellte des Bundes in den Dienst der Zollverwaltung wechseln.
(6)[[law:sgb_3:437#abs_6_1|1]] Die Bundesagentur trägt die Versorgungsbezüge der gemäß Absatz 1
in den Dienst des Bundes übernommenen Beamtinnen und Beamten für die
bis zur Übernahme zurückgelegten Dienstzeiten. [[law:sgb_3:437#abs_6_2|2]]Der Bund trägt die
Versorgungsbezüge für die seit der Übernahme in den Dienst des Bundes
zurückgelegten Dienstzeiten der in Absatz 1 genannten Beamtinnen und
Beamten. [[law:sgb_3:437#abs_6_3|3]]Im Übrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.
(7)[[law:sgb_3:437#abs_7_1|1]] § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt
für die nach den Absätzen 1 und 2 übergeleiteten Beamtinnen und
Beamten sowie Angestellten entsprechend.