[[{}law:sgb_3:43|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:45|→]]
=== § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget ===
(1)[[law:sgb_3:44#abs_1_1|1]] Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende
und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für
Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche
Eingliederung notwendig ist. [[law:sgb_3:44#abs_1_2|2]]Sie sollen insbesondere bei der
Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten
Eingliederungsziele unterstützt werden. [[law:sgb_3:44#abs_1_3|3]]Die Förderung umfasst die
Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige
Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2)[[law:sgb_3:44#abs_2_1|1]] Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von
mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3)[[law:sgb_3:44#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu
erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. [[law:sgb_3:44#abs_3_2|2]]Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. [[law:sgb_3:44#abs_3_3|3]]Die Förderung aus
dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch
nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4)[[law:sgb_3:44#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten
Personen.