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=== § 443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ===
(1)[[law:sgb_3:443#abs_1_1|1]] Für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 260 und
Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des Zweiten Buches in der vor dem 1.
[[law:sgb_3:443#abs_1_2|2]]April 2012 geltenden Fassung gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 in der
vor dem 1. [[law:sgb_3:443#abs_1_3|3]]April 2012 geltenden Fassung entsprechend, wenn und solange
die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Arbeitsgelegenheiten nach dem vor
diesem Tag geltenden Recht durchgeführt werden.
(2)[[law:sgb_3:443#abs_2_1|1]] Beschäftigungen im Sinne des § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2
sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, wenn und solange diese
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem bis zum 31. [[law:sgb_3:443#abs_2_2|2]]März 2012 geltenden
Recht gefördert werden.
(3)[[law:sgb_3:443#abs_3_1|1]] Für Träger ist eine Zulassung nach § 176 bis einschließlich 31.
[[law:sgb_3:443#abs_3_2|2]]Dezember 2012 nicht erforderlich. [[law:sgb_3:443#abs_3_3|3]]Dies gilt weder für Träger, die
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45
Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 durchführen, noch für Träger, die Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 durchführen.
[[law:sgb_3:443#abs_3_4|4]]Zulassungen von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung,
die nach den §§ 84 und 85 in der bis zum 31. [[law:sgb_3:443#abs_3_5|5]]März 2012 geltenden
Fassung erteilt wurden, sind den Zulassungen nach den §§ 176 und 178
sowie § 179 in Verbindung mit § 180 gleichgestellt. [[law:sgb_3:443#abs_3_6|6]]Ein Anspruch auf
Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige
Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 besteht für bis
einschließlich 31. [[law:sgb_3:443#abs_3_7|7]]Dezember 2012 erfolgte Vermittlungen nur, wenn der
Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als
Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat.
(4)[[law:sgb_3:443#abs_4_1|1]] Anerkennungen nach den §§ 2 und 3 der Anerkennungs- und
Zulassungsverordnung – Weiterbildung, die bis zum 31. [[law:sgb_3:443#abs_4_2|2]]März 2012
erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31. [[law:sgb_3:443#abs_4_3|3]]März 2015.
[[law:sgb_3:443#abs_4_4|4]]Die jährliche Überprüfung anerkannter Stellen wird ab 1. [[law:sgb_3:443#abs_4_5|5]]April 2012
von der Akkreditierungsstelle wahrgenommen.
(5)[[law:sgb_3:443#abs_5_1|1]] Beamtinnen und Beamten, denen am 27. [[law:sgb_3:443#abs_5_2|2]]Dezember 2011 ein Amt im
Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum
27\. [[law:sgb_3:443#abs_5_3|3]]Dezember 2011 geltenden Fassung übertragen ist, verbleiben bis zum
Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. [[law:sgb_3:443#abs_5_4|4]]Zeiten einer Beurlaubung
nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als Amtszeit berücksichtigt.
[[law:sgb_3:443#abs_5_5|5]]Wird nach Ablauf der Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder
der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt hat, wird das Amt im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. [[law:sgb_3:443#abs_5_6|6]]Hat sich die Beamtin oder
der Beamte in dem übertragenen Amt nicht bewährt, wird die Beamtin
oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. [[law:sgb_3:443#abs_5_7|7]]In
diesem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, alle sonstigen Ansprüche aus dem im
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amt. [[law:sgb_3:443#abs_5_8|8]]Tritt eine Beamtin auf
Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach der Entlassung wieder in ihr oder
sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder er
wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, ist §
15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 15a
Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend, wenn eine
Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzt wird.
(6)[[law:sgb_3:443#abs_6_1|1]] § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem 27. [[law:sgb_3:443#abs_6_2|2]]Dezember 2011 eine
Funktion im Sinne dieser Vorschrift übertragen wird. [[law:sgb_3:443#abs_6_3|3]]Satz 1 gilt auch,
wenn eine vor dem 28. [[law:sgb_3:443#abs_6_4|4]]Dezember 2011 übertragene Funktion ab dem 28.
[[law:sgb_3:443#abs_6_5|5]]Dezember 2011 auf veränderter vertraglicher Grundlage fortgesetzt
werden soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(7)[[law:sgb_3:443#abs_7_1|1]] § 421s in der am 31. [[law:sgb_3:443#abs_7_2|2]]März 2012 geltenden Fassung ist weiterhin
anzuwenden auf Maßnahmen, über die die Bundesagentur vor dem 31. [[law:sgb_3:443#abs_7_3|3]]März
2012 Verträge mit Trägern geschlossen hat, bis zum Ende der
Vertragslaufzeit; § 422 Absatz 1 Nummer 3 gilt insoweit nicht.