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=== § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ===
(1)[[law:sgb_3:45#abs_1_1|1]] Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende
und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden,
die ihre berufliche Eingliederung durch
1. [[law:sgb_3:45#abs_1_2|2]]Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung,
Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2. (weggefallen)
3. [[law:sgb_3:45#abs_1_3|3]]Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4. [[law:sgb_3:45#abs_1_4|4]]Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5. [[law:sgb_3:45#abs_1_5|5]]Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung). [[law:sgb_3:45#abs_1_6|6]]Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche
Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen,
insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders
erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach
inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und
Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen.
[[law:sgb_3:45#abs_1_7|7]]Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von
mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen
Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. [[law:sgb_3:45#abs_1_8|8]]Die Förderung
umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme,
soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. [[law:sgb_3:45#abs_1_9|9]]Die
Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt
werden.
(2)[[law:sgb_3:45#abs_2_1|1]] Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und
Inhalt entsprechen. [[law:sgb_3:45#abs_2_2|2]]Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach
Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen
diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. [[law:sgb_3:45#abs_2_3|3]]Die
Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht
überschreiten. [[law:sgb_3:45#abs_2_4|4]]Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3)[[law:sgb_3:45#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts
Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4)[[law:sgb_3:45#abs_4_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1
bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein). [[law:sgb_3:45#abs_4_2|2]]Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. [[law:sgb_3:45#abs_4_3|3]]Der
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und
nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete
Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet,
oder
3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt
entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs
Wochen anbietet.
[[law:sgb_3:45#abs_4_4|4]]Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte
Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme
vorzulegen. [[law:sgb_3:45#abs_4_5|5]]Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der
Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach
erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.
(5)[[law:sgb_3:45#abs_5_1|1]] Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe
eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der
Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder
der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig
machen.
(6)[[law:sgb_3:45#abs_6_1|1]] Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und
kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung
ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_3:45#abs_6_2|2]]Bei einer erfolgreichen
Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch
einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500
Euro. [[law:sgb_3:45#abs_6_3|3]]Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2
Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis
zu 3 000 Euro festgelegt werden. [[law:sgb_3:45#abs_6_4|4]]Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4
wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der
Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. [[law:sgb_3:45#abs_6_5|5]]Eine erfolgsbezogene Vergütung
für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung
ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt
ist oder
2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre
vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang
versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich
um die befristete Beschäftigung besonders betroffener
schwerbehinderter Menschen handelt.
(7)[[law:sgb_3:45#abs_7_1|1]] Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer
nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer
Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei
Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2.
[[law:sgb_3:45#abs_7_2|2]]In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der
Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8)[[law:sgb_3:45#abs_8_1|1]] Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf
bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche
Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen
besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von
Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden,
jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9)[[law:sgb_3:45#abs_9_1|1]] Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten
Personen.