[[{}law:sgb_3:449|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:451|→]] === § 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung === (1)[[law:sgb_3:450#abs_1_1|1]] Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die vor dem 1. [[law:sgb_3:450#abs_1_2|2]]Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen wurden, können auch nach dem 31. [[law:sgb_3:450#abs_1_3|3]]Dezember 2020 Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden, die entweder vor dem 1. [[law:sgb_3:450#abs_1_4|4]]Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach dem 31. [[law:sgb_3:450#abs_1_5|5]]Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. [[law:sgb_3:450#abs_1_6|6]]Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor dem 1. [[law:sgb_3:450#abs_1_7|7]]Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgestellt wurden, können auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingelöst werden, die nach dem 31. [[law:sgb_3:450#abs_1_8|8]]Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen wurden. (2)[[law:sgb_3:450#abs_2_1|1]] Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. [[law:sgb_3:450#abs_2_2|2]]Februar 2021 beginnen und bis zum 30. [[law:sgb_3:450#abs_2_3|3]]September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 28. [[law:sgb_3:450#abs_2_4|4]]Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31\. [[law:sgb_3:450#abs_2_5|5]]März 2022, enden, gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum 28\. [[law:sgb_3:450#abs_2_6|6]]Mai 2020 geltenden Fassung. [[law:sgb_3:450#abs_2_7|7]]Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 75 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 28. [[law:sgb_3:450#abs_2_8|8]]Mai 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt. (3)[[law:sgb_3:450#abs_3_1|1]] Für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. [[law:sgb_3:450#abs_3_2|2]]September 2020 beginnen, gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum 28. [[law:sgb_3:450#abs_3_3|3]]Mai 2020 geltenden Fassung. [[law:sgb_3:450#abs_3_4|4]]Förderungsberechtigt in der ausbildungsbegleitenden Phase sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 130 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 28. [[law:sgb_3:450#abs_3_5|5]]Mai 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.