[[{}law:sgb_3:45|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:47|→]]
=== § 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen ===
(1)[[law:sgb_3:46#abs_1_1|1]] Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete
Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie
schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2
des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet
werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben
verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am
Arbeitsleben zu erreichen ist.
(2)[[law:sgb_3:46#abs_2_1|1]] Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte
Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit
dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu
erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des
Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.