[[{}law:sgb_3:47|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:48a|→]]
== § 48 Berufsorientierungsmaßnahmen ==
(1)[[law:sgb_3:48#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler
allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und
Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn
sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. [[law:sgb_3:48#abs_1_2|2]]Die
Agentur für Arbeit kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der
Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet
werden.
(2)[[law:sgb_3:48#abs_2_1|1]] Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten
Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen
berücksichtigt werden.