[[{}law:sgb_3:47|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:48a|→]] == § 48 Berufsorientierungsmaßnahmen == (1)[[law:sgb_3:48#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. [[law:sgb_3:48#abs_1_2|2]]Die Agentur für Arbeit kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden. (2)[[law:sgb_3:48#abs_2_1|1]] Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden.