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== § 48a Berufsorientierungspraktikum ==
(1)[[law:sgb_3:48a#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl
noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein
Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine
Berufsausbildung zu unterstützen. [[law:sgb_3:48a#abs_1_2|2]]Voraussetzung für die Förderung ist,
dass die jungen Menschen
1. die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
2. keine Schule besuchen und
3. bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.
(2)[[law:sgb_3:48a#abs_2_1|1]] Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren
Arbeitgebern durchgeführt werden. [[law:sgb_3:48a#abs_2_2|2]]Die Dauer des
Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt
entsprechen. [[law:sgb_3:48a#abs_2_3|3]]Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen
Arbeitgeber soll
1. eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
2. eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(3)[[law:sgb_3:48a#abs_3_1|1]] Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
1. für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
2. für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen
Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
[[law:sgb_3:48a#abs_3_2|2]]Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. [[law:sgb_3:48a#abs_3_3|3]]Für die
Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer
2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
[[law:sgb_3:48a#abs_3_4|4]]Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1
und 3 entsprechend.