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== § 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen ==
(1)[[law:sgb_3:51#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen
durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die
Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme
einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht
möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern.
(2)[[law:sgb_3:51#abs_2_1|1]] Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig,
wenn sie
1. nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt und
2. nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der
Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach
Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und
Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.
[[law:sgb_3:51#abs_2_2|2]]Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland
durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil
förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte
der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.
(3)[[law:sgb_3:51#abs_3_1|1]] Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann zur Erleichterung
der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten
und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines
gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.
(4)[[law:sgb_3:51#abs_4_1|1]] Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen
Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.