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== § 52 Förderungsberechtigte junge Menschen ==
(1)[[law:sgb_3:52#abs_1_1|1]] Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
1. bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung
auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer
Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich
ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist,
2. die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt
haben und
3. deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme
erreichen.
(2)[[law:sgb_3:52#abs_2_1|1]] Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit
ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann.
[[law:sgb_3:52#abs_2_2|2]]Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der
Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung
nach dem Asylgesetz besitzen,
1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhalten und
2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen,
die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten
lassen.
[[law:sgb_3:52#abs_2_3|3]]Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. [[law:sgb_3:52#abs_2_4|4]]August 2019
in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2
Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet
dort aufhalten. [[law:sgb_3:52#abs_2_5|5]]Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt
der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen,
gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre
Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist. [[law:sgb_3:52#abs_2_6|6]]Für geduldete
Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. [[law:sgb_3:52#abs_2_7|7]]August 2019 in das
Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre
Abschiebung seit mindestens drei Monaten ausgesetzt sein.