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== § 54a Einstiegsqualifizierung ==
(1)[[law:sgb_3:54a#abs_1_1|1]] Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung
durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder
dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten
Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag
gefördert werden. [[law:sgb_3:54a#abs_1_2|2]]Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 276 Euro
monatlich begrenzt. [[law:sgb_3:54a#abs_1_3|3]]Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der
Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher
Handlungsfähigkeit. [[law:sgb_3:54a#abs_1_4|4]]Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung
als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.
(2)[[law:sgb_3:54a#abs_2_1|1]] Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von vier bis
längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie
1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des
Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt
wird,
2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des
Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder des
Altenpflegegesetzes vorbereitet und
3. in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden
durchgeführt wird.
[[law:sgb_3:54a#abs_2_2|2]]Eine Einstiegsqualifizierung kann für Menschen mit Behinderungen im
Sinne des § 19 auch gefördert werden, wenn sie auf eine Ausbildung
nach den Ausbildungsregelungen des § 66 des Berufsbildungsgesetzes
oder des § 42r der Handwerksordnung vorbereitet.
(3)[[law:sgb_3:54a#abs_3_1|1]] Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz,
im Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des
Pflegeberufegesetzes oder nach dem Altenpflegegesetz anerkannten
Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen.
[[law:sgb_3:54a#abs_3_2|2]]Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom
Betrieb zu bescheinigen. [[law:sgb_3:54a#abs_3_3|3]]Die zuständige Stelle stellt über die
erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein
Zertifikat aus.
(4)[[law:sgb_3:54a#abs_4_1|1]] Förderungsfähig sind
1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und
-bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten
Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten
Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,
2. [[law:sgb_3:54a#abs_4_2|2]]Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die
erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und
3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.
(5)[[law:sgb_3:54a#abs_5_1|1]] Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der
bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag
stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens
durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines
verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der
Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist
ausgeschlossen. [[law:sgb_3:54a#abs_5_2|2]]Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im
Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder
Eltern durchgeführt wird. [[law:sgb_3:54a#abs_5_3|3]]Satz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein
betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist.
(6)[[law:sgb_3:54a#abs_6_1|1]] Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch
Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. [[law:sgb_3:54a#abs_6_2|2]]Für die Übernahme und die
Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3
entsprechend.