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== § 56 Berufsausbildungsbeihilfe ==
(1)[[law:sgb_3:56#abs_1_1|1]] Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während
einer Berufsausbildung, wenn
1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
2. sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den
Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen
(Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2)[[law:sgb_3:56#abs_2_1|1]] Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. [[law:sgb_3:56#abs_2_2|2]]Teilnehmende an
einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf
Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. [[law:sgb_3:56#abs_2_3|3]]Ausländerinnen und Ausländer,
die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in
den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von
Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.