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== § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung ==
(1)[[law:sgb_3:57#abs_1_1|1]] Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem
Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich
oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5,
des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich
durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene
Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2)[[law:sgb_3:57#abs_2_1|1]] Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. [[law:sgb_3:57#abs_2_2|2]]Eine zweite
Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass
eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht
erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die
berufliche Eingliederung erreicht wird.
(3)[[law:sgb_3:57#abs_3_1|1]] Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses
darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter
Grund bestand.