[[{}law:sgb_3:57|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:60|→]]
== § 58 Förderung im Ausland ==
(1)[[law:sgb_3:58#abs_1_1|1]] Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird,
ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn
dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung
angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.
(2)[[law:sgb_3:58#abs_2_1|1]] Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im
angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn
1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass
die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen
Berufsausbildung gleichwertig ist und
2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und
der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.