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== § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung ==
(1)[[law:sgb_3:60#abs_1_1|1]] Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung
förderungsberechtigt, wenn sie oder er
1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines
Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
(2)[[law:sgb_3:60#abs_2_1|1]] Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
1. 18 Jahre oder älter ist,
2. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern
oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
(3)[[law:sgb_3:60#abs_3_1|1]] Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach
dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum
Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. [[law:sgb_3:60#abs_3_2|2]]Geduldete
Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum
Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und
sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet
oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.