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== § 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung ==
(1)[[law:sgb_3:61#abs_1_1|1]] Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils
untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zugrunde gelegt.
(2)[[law:sgb_3:61#abs_2_1|1]] Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem
Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch
begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden
abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im
Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für
Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung
zuzüglich 115 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.
[[law:sgb_3:61#abs_2_2|2]]Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren
werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung
zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. [[law:sgb_3:61#abs_2_3|3]]Ist
die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch
begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge
Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs
erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.