[[{}law:sgb_3:61|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:63|→]]
== § 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ==
(1)[[law:sgb_3:62#abs_1_1|1]] Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1
Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
(2)[[law:sgb_3:62#abs_2_1|1]] Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern
oder eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den
Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer
1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
(3)[[law:sgb_3:62#abs_3_1|1]] Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem
Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von
Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a
bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und
Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 115 Euro
monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. [[law:sgb_3:62#abs_3_2|2]]Als Bedarf für den
Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich
die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt,
soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.