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== § 63 Fahrkosten ==
(1)[[law:sgb_3:63#abs_1_1|1]] Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des
Auszubildenden zugrunde gelegt:
1. [[law:sgb_3:63#abs_1_2|2]]Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und
Berufsschule (Pendelfahrten),
2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An-
und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle
der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines
Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
[[law:sgb_3:63#abs_1_3|3]]Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die
Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit
erreicht werden kann.
(2)[[law:sgb_3:63#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im
Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:
1. bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin-
und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2. bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin-
und Rückreise je Ausbildungsjahr.
[[law:sgb_3:63#abs_2_2|2]]In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine
weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.
(3)[[law:sgb_3:63#abs_3_1|1]] Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei
Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen
Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung
sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des
Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. [[law:sgb_3:63#abs_3_2|2]]Bei nicht geringfügigen
Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn
der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert.
[[law:sgb_3:63#abs_3_3|3]]Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde
gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.