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== § 64 Sonstige Aufwendungen ==
(1)[[law:sgb_3:64#abs_1_1|1]] Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige
Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von
16 Euro monatlich zugrunde gelegt.
(2)[[law:sgb_3:64#abs_2_1|1]] Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf
für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im
Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die
Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf
Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem
Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn
dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.
(3)[[law:sgb_3:64#abs_3_1|1]] Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des
Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt.
[[law:sgb_3:64#abs_3_2|2]]Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,
1. soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2. soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3. wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder
seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.