[[{}law:sgb_3:66|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:68|→]]
== § 67 Einkommensanrechnung ==
(1)[[law:sgb_3:67#abs_1_1|1]] Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in
der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:
1. der oder des Auszubildenden,
2. der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in
einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht
dauernd getrennt lebt, und
3. der Eltern der oder des Auszubildenden.
(2)[[law:sgb_3:67#abs_2_1|1]] Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die
Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die
Vorschriften des Vierten Abschnitts des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen
Rechtsverordnungen entsprechend. [[law:sgb_3:67#abs_2_2|2]]Abweichend von
1. § 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden
Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der
Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2. § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das
Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der
Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der
Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3. § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 85 Euro
der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 901 Euro
anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern
oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden
kann;
4. § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden
Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe
erbracht werden, nicht angerechnet.
(3)[[law:sgb_3:67#abs_3_1|1]] Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder
des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für
die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens
die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu
legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die
ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf
bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.
(4)[[law:sgb_3:67#abs_4_1|1]] Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird
von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. [[law:sgb_3:67#abs_4_2|2]]Satz 1 gilt nicht für
Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder
vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.
(5)[[law:sgb_3:67#abs_5_1|1]] Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr
Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich
gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. [[law:sgb_3:67#abs_5_2|2]]Das Einkommen ist
ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht
oder dieser verwirkt ist.