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== § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe ==
(1)[[law:sgb_3:68#abs_1_1|1]] Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine
Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten
Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern
nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht
erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung,
auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des
Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im
Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne
Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. [[law:sgb_3:68#abs_1_2|2]]Von der
Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden. [[law:sgb_3:68#abs_1_3|3]]Eine
Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes
auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung
überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten
Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt.
(2)[[law:sgb_3:68#abs_2_1|1]] Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen
gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden
Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen
Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf
die Agentur für Arbeit über. [[law:sgb_3:68#abs_2_2|2]]Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die
Förderung anzuzeigen. [[law:sgb_3:68#abs_2_3|3]]Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht
gepfändet werden kann. [[law:sgb_3:68#abs_2_4|4]]Ist die Unterhaltsleistung trotz des
Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den
Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese
insoweit zu erstatten.
(3)[[law:sgb_3:68#abs_3_1|1]] Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des
Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden,
ab dem
1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von
ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter
welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern
ermöglicht.
(4)[[law:sgb_3:68#abs_4_1|1]] Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die
Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.
(5)[[law:sgb_3:68#abs_5_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen
Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem
Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen
Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten
Unterhaltsanspruch abtreten lassen. [[law:sgb_3:68#abs_5_2|2]]Kosten, mit denen die oder der
Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu
übernehmen.