[[{}law:sgb_3:68|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:70|→]]
== § 69 Dauer der Förderung ==
(1)[[law:sgb_3:69#abs_1_1|1]] Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der
Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme. [[law:sgb_3:69#abs_1_2|2]]Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung in der
Regel für 18 Monate, im Übrigen in der Regel für ein Jahr
(Bewilligungszeitraum) entschieden.
(2)[[law:sgb_3:69#abs_2_1|1]] Für Fehlzeiten besteht in folgenden Fällen Anspruch auf
Berufsausbildungsbeihilfe:
1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der
Krankheit folgenden Kalendermonats, im Fall einer Berufsausbildung
jedoch nur, solange das Berufsausbildungsverhältnis fortbesteht,
2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn
a) bei einer Berufsausbildung die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot
oder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft oder der Geburt
entsteht oder
b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Maßnahme nicht
länger als 14 Wochen, im Fall von Früh- oder Mehrlingsgeburten oder,
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine
Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird, nicht länger als 18
Wochen (§ 3 des Mutterschutzgesetzes) unterbrochen wird,
3. wenn bei einer Berufsausbildung die oder der Auszubildende aus einem
sonstigen Grund der Berufsausbildung fernbleibt und die
Ausbildungsvergütung weitergezahlt oder an deren Stelle eine
Ersatzleistung erbracht wird oder
4. wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein sonstiger
wichtiger Grund für das Fernbleiben der oder des Auszubildenden
vorliegt.