[[{}law:sgb_3:70|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:72|→]] == § 71 Auszahlung == Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.