[[{}law:sgb_3:72|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:73a|→]]
== § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen ==
(1)[[law:sgb_3:73#abs_1_1|1]] Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung
von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne
des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren
Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst
nicht zu erreichen ist.
(2)[[law:sgb_3:73#abs_2_1|1]] Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei
schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen
Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der
vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden
pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
nicht übersteigen. [[law:sgb_3:73#abs_2_2|2]]In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse
jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte
Ausbildungsjahr erbracht werden.
(3)[[law:sgb_3:73#abs_3_1|1]] Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis
durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an
eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein
Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu
berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr
erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse
erbracht wurden.