[[{}law:sgb_3:73|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:74|→]]
== § 73a Mobilitätszuschuss ==
(1)[[law:sgb_3:73a#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten
Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen
Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn
1. die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des
Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und
2. ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich
ist.
[[law:sgb_3:73a#abs_1_2|2]]§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_3:73a#abs_2_1|1]] Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den
erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. [[law:sgb_3:73a#abs_2_2|2]]Für
die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend.
(3)[[law:sgb_3:73a#abs_3_1|1]] § 56 Absatz 1 Nummer 3 und § 63 dieses Buches sowie § 73 des
Neunten Buches bleiben unberührt.