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== § 74 Assistierte Ausbildung ==
(1)[[law:sgb_3:74#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann
förderungsberechtigte junge Menschen und deren
Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder
einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der
Assistierten Ausbildung fördern. [[law:sgb_3:74#abs_1_2|2]]Die Maßnahme kann auch eine
vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen
Berufsausbildung unterstützt (Vorphase).
(2)[[law:sgb_3:74#abs_2_1|1]] Ziele der Assistierten Ausbildung sind
1. die Aufnahme einer Berufsausbildung und
2. die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung.
[[law:sgb_3:74#abs_2_2|2]]Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge
Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung
fortsetzen und abschließen kann.
(3)[[law:sgb_3:74#abs_3_1|1]] Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung
1. eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder
voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung
abzuschließen, oder
2. wegen in ihrer Person liegender Gründe
a) nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen
Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht
aufnehmen oder
b) nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten
Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen
können.
[[law:sgb_3:74#abs_3_2|2]]Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer
Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung
zusätzlicher Unterstützung bedürfen. [[law:sgb_3:74#abs_3_3|3]]Die Förderungsberechtigung endet
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach
Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach
Ende der Berufsausbildung.
(4)[[law:sgb_3:74#abs_4_1|1]] Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und
kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. [[law:sgb_3:74#abs_4_2|2]]Ihm steht
beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der
Förderung insbesondere eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein
fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung.
(5)[[law:sgb_3:74#abs_5_1|1]] § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.
(6)[[law:sgb_3:74#abs_6_1|1]] Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung
beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des
Vergaberechts.
(7)[[law:sgb_3:74#abs_7_1|1]] Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten
Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. [[law:sgb_3:74#abs_7_2|2]]Durch die Zusammenarbeit
sollen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten
einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe
Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden. [[law:sgb_3:74#abs_7_3|3]]Die
Bundesagentur kann ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen.
[[law:sgb_3:74#abs_7_4|4]]Das gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht
nach Absatz 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen.