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== § 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung ==
(1)[[law:sgb_3:75a#abs_1_1|1]] In der Vorphase sind junge Menschen förderungsberechtigt, wenn sie
zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten
Voraussetzung die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder
erfüllt haben. [[law:sgb_3:75a#abs_1_2|2]]Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und sie eine
Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit
erlaubt werden kann. [[law:sgb_3:75a#abs_1_3|3]]Für eine Unterstützung in dieser Phase müssen
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem
Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem
1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhalten und
2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen,
die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten
lassen.
[[law:sgb_3:75a#abs_1_4|4]]Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem
1\. [[law:sgb_3:75a#abs_1_5|5]]August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich
abweichend von Satz 3 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt,
gestattet oder geduldet dort aufhalten.
(2)[[law:sgb_3:75a#abs_2_1|1]] In der Vorphase wird der junge Mensch bei der Suche nach und
Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt. [[law:sgb_3:75a#abs_2_2|2]]Abgestimmt
auf den individuellen Förderbedarf sind in angemessenem Umfang
betriebliche Praktika vorzusehen.
(3)[[law:sgb_3:75a#abs_3_1|1]] Die Vorphase darf eine Dauer von bis zu sechs Monaten umfassen.
[[law:sgb_3:75a#abs_3_2|2]]Konnte der junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche
Berufsausbildung vermittelt werden, kann die ausbildungsvorbereitende
Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden.
(4)[[law:sgb_3:75a#abs_4_1|1]] Die Vorphase darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen.
(5)[[law:sgb_3:75a#abs_5_1|1]] Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsberechtigen
jungen Menschen auszubilden, können bei der Vorbereitung zur Aufnahme
der Berufsausbildung durch den jungen Menschen durch die Vorphase im
Sinne von § 75 Absatz 7 unterstützt werden.