[[{}law:sgb_3:75a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:80|→]]
== § 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung ==
(1)[[law:sgb_3:76#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit fördert förderungsberechtigte junge
Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
(außerbetriebliche Berufsausbildung). [[law:sgb_3:76#abs_1_2|2]]Der Anteil betrieblicher
Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein.
(2)[[law:sgb_3:76#abs_2_1|1]] Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung
sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des
Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu
unterstützen. [[law:sgb_3:76#abs_2_2|2]]Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die
außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und
nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung
in eine betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 3 000
Euro. [[law:sgb_3:76#abs_2_3|3]]Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der
Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der
außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. [[law:sgb_3:76#abs_2_4|4]]Die
Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis
länger als vier Monate fortbesteht. [[law:sgb_3:76#abs_2_5|5]]Die Pauschale wird für jede
Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt. [[law:sgb_3:76#abs_2_6|6]]Zur
Sicherstellung des erfolgreichen Abschlusses der betrieblichen
Berufsausbildung kann eine Förderung des jungen Menschen auch nach
Übergang in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis erfolgen.
[[law:sgb_3:76#abs_2_7|7]]Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen Unterstützungselemente
in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme im Einzelfall fest. [[law:sgb_3:76#abs_2_8|8]]Diese
Förderung endet spätestens mit dem Abschluss der betrieblichen
Berufsausbildung.
[[law:sgb_3:76#abs_2_9|9]](2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte
der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine
erfolgreiche Berufsausbildung erwarten lassen.
(3)[[law:sgb_3:76#abs_3_1|1]] Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches
Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur
für Arbeit die Auszubildende oder den Auszubildenden auch durch
Fortsetzung der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen
Einrichtung fördern.
(4)[[law:sgb_3:76#abs_4_1|1]] Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig
gelöst, hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits
erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen.
(5)[[law:sgb_3:76#abs_5_1|1]] Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
1. die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in
ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden
Leistungen nach diesem Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb
nicht aufnehmen können oder
2. deren betriebliches oder außerbetriebliches
Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren
Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit
ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos ist,
sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich
abschließen können.
[[law:sgb_3:76#abs_5_2|2]]Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die hinreichende
Bewerbungsbemühungen nachgewiesen sowie Angebote der Berufsberatung
wahrgenommen haben und bei denen ungeachtet der Vermittlungsbemühungen
der Agentur für Arbeit die Aufnahme einer betrieblichen
Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem
Buch nicht zu erwarten ist, wenn sie in einer Region wohnen, in der
die Agenturen für Arbeit unter Einbindung der Sozialpartner eine
erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt haben.
(6)[[law:sgb_3:76#abs_6_1|1]] Nicht förderungsberechtigt sind
1. [[law:sgb_3:76#abs_6_2|2]]Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik
Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf
Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die
ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. [[law:sgb_3:76#abs_6_3|3]]Ausländerinnen und Ausländer,
a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der
Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder
des Studiums ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3. [[law:sgb_3:76#abs_6_4|4]]Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
[[law:sgb_3:76#abs_6_5|5]]Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich
mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des
Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
[[law:sgb_3:76#abs_6_6|6]]Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Ausländerinnen und Ausländer und
ihre Familienangehörigen gefördert werden, wenn sie seit mindestens
fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies
gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. [[law:sgb_3:76#abs_6_7|7]]Die Frist nach Satz 3
beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. [[law:sgb_3:76#abs_6_8|8]]Zeiten des
nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht,
werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet.
(7)[[law:sgb_3:76#abs_7_1|1]] Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die
außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die
Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende
Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Absatz 2
des Berufsbildungsgesetzes. [[law:sgb_3:76#abs_7_2|2]]Wird die Berufsausbildung in Teilzeit
durchgeführt, bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender
Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes.
[[law:sgb_3:76#abs_7_3|3]]Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(8)[[law:sgb_3:76#abs_8_1|1]] Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen
Berufsausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter
Anwendung des Vergaberechts.