[[{}law:sgb_3:7|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:9|→]]
=== § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf ===
(1)[[law:sgb_3:8#abs_1_1|1]] Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer
zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die
Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die
aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige
Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die
Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
(2)[[law:sgb_3:8#abs_2_1|1]] Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die
Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. [[law:sgb_3:8#abs_2_2|2]]Hierzu gehören
insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der
beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.