[[{}law:sgb_3:80b|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:82|→]]
=== § 81 Grundsatz ===
(1)[[law:sgb_3:81#abs_1_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher
Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich
einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen
sind.
[[law:sgb_3:81#abs_1_2|2]]Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der
Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist
vorzeitig beendet worden.
[[law:sgb_3:81#abs_1_3|3]](1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei
arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den
Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle
Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
(2)[[law:sgb_3:81#abs_2_1|1]] Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der
Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer
1. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens
zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre
ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem
Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr
ausüben können,
2. für den angestrebten Beruf geeignet sind,
3. voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
4. mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
[[law:sgb_3:81#abs_2_2|2]]Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch
nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert,
wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich
oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf
angestrebt wird. [[law:sgb_3:81#abs_2_3|3]]Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und
der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2
stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. [[law:sgb_3:81#abs_2_4|4]]Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.
(3)[[law:sgb_3:81#abs_3_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der
Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des
Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses
gefördert, wenn
1. sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen
Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2. zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen
werden.
[[law:sgb_3:81#abs_3_2|2]]Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_3:81#abs_3_3|3]]Die Leistung wird nur erbracht,
soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird.
[[law:sgb_3:81#abs_3_4|4]]Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die
allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme
beteiligen. [[law:sgb_3:81#abs_3_5|5]]Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben
anrechnungsfrei.
[[law:sgb_3:81#abs_3_6|6]](3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von
Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten
gefördert werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der
beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
2. der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine
erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die
Beschäftigungsfähigkeit verbessert.
(4)[[law:sgb_3:81#abs_4_1|1]] Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein).
[[law:sgb_3:81#abs_4_2|2]]Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf
bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. [[law:sgb_3:81#abs_4_3|3]]Der von der Arbeitnehmerin
oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit
den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. [[law:sgb_3:81#abs_4_4|4]]Die Agentur
für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn
1. der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit
einverstanden sind oder
2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung
das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 5 Satz 1
Nummer 2 erklärt haben.