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=== § 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ===
(1)[[law:sgb_3:82#abs_1_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei
beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der
Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. [[law:sgb_3:82#abs_1_2|2]]Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über
ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige
Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
2. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens
zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens zwei Jahre
zurückliegt,
3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren
vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten
beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
4. die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und
5. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen
sind.
[[law:sgb_3:82#abs_1_3|3]]Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu
deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder
landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
(2)[[law:sgb_3:82#abs_2_1|1]] Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber
in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. [[law:sgb_3:82#abs_2_2|2]]Angemessen
ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer angehört,
1. mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber
50 Prozent,
2. 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber 75 Prozent
der Lehrgangskosten trägt. [[law:sgb_3:82#abs_2_3|3]]Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit
weniger als 50 Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des
Arbeitgebers abgesehen werden. [[law:sgb_3:82#abs_2_4|4]]Bei Betrieben mit weniger als 500
Beschäftigten soll von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers
abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. bei Beginn der Teilnahme das 45. [[law:sgb_3:82#abs_2_5|5]]Lebensjahr vollendet hat oder
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist.
(3)[[law:sgb_3:82#abs_3_1|1]] Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. [[law:sgb_3:82#abs_3_2|2]]Die Zuschüsse können für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für
eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses
nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht
werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für
weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. [[law:sgb_3:82#abs_3_3|3]]Dieses
umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag. [[law:sgb_3:82#abs_3_4|4]]Im Übrigen können bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in Betrieben mit
1. weniger als 50 Beschäftigten in Höhe von 75 Prozent,
2. mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten in Höhe von 50
Prozent,
3. 500 Beschäftigten oder mehr in Höhe von 25 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3
erbracht werden.
(4)[[law:sgb_3:82#abs_4_1|1]] Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche
Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen
berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Beteiligung des
Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der
Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. [[law:sgb_3:82#abs_4_2|2]]Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Satz 1 um fünf Prozentpunkte erhöht werden.
(5)[[law:sgb_3:82#abs_5_1|1]] Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber
gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn
1. der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betrifft, bei
denen Vergleichbarkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder
Weiterbildungsbedarf besteht, und
2. diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung
ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
[[law:sgb_3:82#abs_5_2|2]]Bei der Ermessensentscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 kann die
Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange
pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als
Gesamtleistung bewilligen. [[law:sgb_3:82#abs_5_3|3]]Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit
die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen,
spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. § 83
Absatz 2 bleibt unberührt.
(6)[[law:sgb_3:82#abs_6_1|1]] § 81 Absatz 4 findet Anwendung. [[law:sgb_3:82#abs_6_2|2]]Der Bildungsgutschein kann in
Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. [[law:sgb_3:82#abs_6_3|3]]Bei der Feststellung
der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen,
1. [[law:sgb_3:82#abs_6_4|4]]Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von
a) nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,
b) nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
c) nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
2. im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3
sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört,
und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der
Beschäftigten des Konzerns.
(7)[[law:sgb_3:82#abs_7_1|1]] Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in
Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist
bis zum 31. [[law:sgb_3:82#abs_7_2|2]]Juli 2024 ausgeschlossen.
(8)[[law:sgb_3:82#abs_8_1|1]] Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im
Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten
Maßnahme entstehen, werden übernommen.