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=== § 82a Qualifizierungsgeld ===
(1)[[law:sgb_3:82a#abs_1_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher
Weiterbildung für die Dauer der Maßnahme ein Qualifizierungsgeld von
der Agentur für Arbeit erhalten, wenn
1. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
2. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3. [[law:sgb_3:82a#abs_1_2|2]]Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über
ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige
Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
4. der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen ist und
5. die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und maximal die Dauer einer
Vollzeitmaßnahme nach § 180 Absatz 4 umfasst.
(2)[[law:sgb_3:82a#abs_2_1|1]] Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
1. strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe im Betrieb bestehen und
diese mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
betreffen,
2. der Arbeitgeber die berufliche Weiterbildung finanziert und
3. beim Arbeitgeber durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen
Tarifvertrag betriebsbezogene Regelungen getroffen wurden über
a) das Bestehen des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs,
b) die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und
c) die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes.
[[law:sgb_3:82a#abs_2_2|2]]Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist es in Betrieben mit weniger als 250
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichend, wenn mindestens 10
Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von
strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf betroffen sind. [[law:sgb_3:82a#abs_2_3|3]]Die
Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Satz 1 Nummer 1 und
Satz 2 ist in dem Betrieb zu ermitteln, für den die
Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag abgeschlossen wurde. [[law:sgb_3:82a#abs_2_4|4]]Der
nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 ermittelte Anteil der betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Dauer von drei Jahren
ab Antragstellung. [[law:sgb_3:82a#abs_2_5|5]]Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht an
den Kosten nach Satz 1 Nummer 2 beteiligt werden; zulässig ist eine
Kostenübernahme durch Dritte. [[law:sgb_3:82a#abs_2_6|6]]Abweichend von Satz 1 Nummer 3 ist in
Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
anstelle einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags eine
schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ausreichend.
(3)[[law:sgb_3:82a#abs_3_1|1]] Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die
Notwendigkeit der strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe, die
mit der beruflichen Weiterbildung verbundenen
Beschäftigungsperspektiven und das Ausmaß der Inanspruchnahme nach §
323 Absatz 3 angemessen zu berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_3:82a#abs_4_1|1]] Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
1. die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
durchgeführt wird,
2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren
vor Antragstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten
beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat und
3. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag
aufgelöst ist.
[[law:sgb_3:82a#abs_4_2|2]]Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von
Qualifizierungsgeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne
den Arbeitsausfall bestehen würde. § 98 Absatz 3 gilt entsprechend.
[[law:sgb_3:82a#abs_4_3|3]]Die persönlichen Voraussetzungen sind in Zeiten, in denen ein Anspruch
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt besteht,
nicht erfüllt.
(5)[[law:sgb_3:82a#abs_5_1|1]] Eine Förderung ist nicht möglich, wenn
1. der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen
zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet ist oder
2. für die gleiche Maßnahme Leistungen nach § 82 beantragt wurden.
[[law:sgb_3:82a#abs_5_2|2]]Die §§ 107 und 108 gelten entsprechend, das Qualifizierungsgeld tritt
an die Stelle des Kurzarbeitergeldes.
(6)[[law:sgb_3:82a#abs_6_1|1]] Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im
Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten
Maßnahme entstehen, werden übernommen.
(7)[[law:sgb_3:82a#abs_7_1|1]] § 318 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Pflichten nur für den Arbeitgeber gelten, auch wenn die Maßnahme bei
einem Träger durchgeführt wurde oder wird. § 318 Absatz 2 findet keine
Anwendung.