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=== § 82b Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes ===
(1)[[law:sgb_3:82b#abs_1_1|1]] Das Qualifizierungsgeld beträgt
1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die
Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67
Prozent,
2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
der durchschnittlich auf den Tag entfallenden Nettoentgeltdifferenz im
Referenzzeitraum. [[law:sgb_3:82b#abs_1_2|2]]Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz
zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen
Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem
pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen
Bruttoarbeitsentgelt, das sich unter Annahme des Entgeltausfalls durch
den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall wegen einer Maßnahme im
Rahmen von § 82a im Referenzzeitraum ergibt (Ist-Entgelt). [[law:sgb_3:82b#abs_1_3|3]]Der
Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, welcher
spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde.
(2)[[law:sgb_3:82b#abs_2_1|1]] Bei der Bestimmung der Nettoentgeltdifferenz bleiben
Arbeitsentgelte außer Betracht,
1. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Mehrarbeit erhalten haben,
2. die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einmalig gewährt werden,
3. die im Hinblick auf den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall für den
Referenzzeitraum zusätzlich vereinbart worden sind oder
4. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches
nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.
(3)[[law:sgb_3:82b#abs_3_1|1]] Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen
Gründen als wegen der Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen von § 82a
kein Arbeitsentgelt, so ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen,
um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. [[law:sgb_3:82b#abs_3_2|2]]Bei der
Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund
von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen
durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit außer Betracht; Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.
(4)[[law:sgb_3:82b#abs_4_1|1]] Als Arbeitsentgelt ist für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen hat, das
Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen, das die Arbeitnehmerin oder
der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.
(5)[[law:sgb_3:82b#abs_5_1|1]] Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines
Arbeitnehmers in dem Referenzzeitraum nicht hinreichend bestimmt
feststellen, so ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei
abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Referenzzeitraumes im
Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für
Mehrarbeit. [[law:sgb_3:82b#abs_5_2|2]]Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, so ist das
durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin
oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
(6)[[law:sgb_3:82b#abs_6_1|1]] Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20
teilbaren Euro-Betrag zu runden. [[law:sgb_3:82b#abs_6_2|2]]Mit Ausnahme der Regelungen über den
Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den
Steuerklassenwechsel gilt § 153 für die Berechnung der pauschalierten
Nettoentgelte beim Qualifizierungsgeld entsprechend; bei der
Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte wird die Steuerklasse
zugrunde gelegt, die im Referenzzeitraum zuletzt galt. § 317 gilt
entsprechend.